II. Die Bedeutung der Betriebsstätte

Der Betriebsstätte kommt erhebliche Bedeutung zu, denn diese ist Anknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht. Die Betriebsstätte ist weiterhin ein Aufteilungskriterium hinsichtlich der zuzuweisenden Einkünfte und der Zerlegung bei der Gewerbesteuer. Die Betriebsstätte hat für die Einbehaltung von Lohnsteuer Sorge zu tragen sowie die Buchführungspflichten zu erfüllen. Zudem ist die Betriebsstätte umsatzsteuerlicher Anknüpfungspunkt. Die Betriebsstätte hat auch die Dokumentationspflichten des § 90 Abs. 3 AO zu erfüllen.

Betriebsstätte ist nach der Definition des § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:

  1. die Stätte der Geschäftsleitung,
  2. Zweigniederlassungen,
  3. Geschäftsstellen,
  4. Fabrikations- oder Werkstätten,
  5. Warenlager,
  6. Ein- oder Verkaufsstellen,
  7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
  9. a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
  10. b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
  11. c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen

länger als sechs Monate dauern.

  • 13 AO definiert den ständigen Vertreter, dies ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Weisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
  1. Verträge abschließt, vermittelt oder Aufträge einholt oder
  2. einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

Im Rahmen von § 49 EStG wird stets auf die Betriebsstätte nach § 12 AO und nicht auf die nach § 5 OECD-MA verwiesen.

Die laufende Besteuerung inländischer Betriebsstätten ausländischer Investoren richtet sich nach nationalem Recht. Es liegt beschränkte Steuerpflicht bei der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer des Investors bezüglich der der inländischen Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte vor. Hinsichtlich der Buchführungspflichten gilt das zuvor Gesagte. Es ist nur der Abzug von solchen Betriebsausgaben zulässig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen (§ 50 Abs. 1 EStG), unabhängig davon, wo sie angefallen sind und wer sie getragen hat. Die Besteuerung wird im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durchgeführt.

Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gemäß § 35 EStG erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen. Liegt eine Betriebsstätte vor, besteht Gewerbesteuerpflicht. Handelt es sich um einen ständigen Vertreter, so besteht keine Gewerbesteuerpflicht des Investors. Natürliche Personen und Personengesellschaften als Investoren können den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG und den Staffeltarif (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) in Anspruch nehmen.

Nach der isolierenden Betrachtungsweise[1] des § 49 Abs. 2 EStG bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten. Als Beispiel soll folgender Fall genannt werden: Einkünfte einer ausländischen Kapitalgesellschaft aus der Überlassung von Rechten in Form von Lizenzgebühren sind im Veranlagungszeitraum 1995–1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG; der Umstand, dass es sich bei dem Gläubiger der Lizenzgebühren um eine gewerblich tätige Kapitalgesellschaft handelt, bleibt als im Ausland verwirklichtes Besteuerungsmerkmal gemäß § 49 Abs. 2 EStG außer Betracht.

Betrachtet man die Überschriften innerhalb des Einkommensteuergesetzes, so ist leicht zu erkennen, dass § 50 EStG und § 50a EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige und den Steuerabzug regeln.

[1] BFH vom 04.03.1970, I R 149/66, BStBl II 1970 S. 428; vgl. R 49.3 EStR 2012, siehe aber BMF vom 25.11.2010, IV C 3 – S 2303/09/10002, betreffend den Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen, BStBl I 2010 S. 1350; sowie BFH vom 07.11.2001, I R 14/01, zur „Liebhaberei“ bei beschränkter Steuerpflicht und der Nachweispflicht der Gewinnerzielungsabsicht, BStBl II 2002 S. 861.