b) Einkünfte von Zwischengesellschaften

Zwischeneinkünfte im Sinne der §§ 7 bis 14 AStG sind solche, die durch passiven Erwerb ausländischer Gesellschaften anfallen und einer niedrigen Besteuerung unterliegen, § 8 Abs. 1 AStG.

Einkünfte durch passiven Erwerb

Der Begriff der passiven Einkünfte ist negativ definiert, darunter fallen sämtliche Einkünfte, die nicht aus aktiven Tätigkeiten i. S. d. Katalogs des § 8 Abs. 1 Nr. 1–9 AStG stammen. Diese Konstruktion wird von der Wirtschaft bedauert, denn neue Formen der grenzüberschreitenden Tätigkeiten sind automatisch passive Einkünfte. Der Katalog ist statisch geblieben. Die Katalogeinkünfte des § 8 Abs. 1 Nr. 1–9 AStG sind folgende:

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG

Einkünfte aus industrieller Tätigkeit (Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Montage von Sachen, Erzeugung von Energie, Aufsuchen und Gewinnung von Bodenschätzen) sind uneingeschränkt Einkünfte aus aktiver Tätigkeit.

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG

Einkünfte aus dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen sind im Grundsatz Einkünfte aus aktiver Tätigkeit, soweit für diese Geschäfte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Betrieb unterhalten wird.

Werden die Geschäfte überwiegend mit unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligten (§ 7 AStG) oder diesen nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG) betrieben (konzerninterne Geschäfte), sind die Einkünfte jedoch wieder solche aus passivem Erwerb.

Aufgrund des statischen aktiven Katalogs sind bestimmte Formen der grenzüberschreitenden Tätigkeit in der Diskussion: Wie die Tätigkeit einer Holding, von Captives, Factoring oder Konzernfinanzierungsgesellschaften zu beurteilen ist, ist höchst streitig.

§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG

Einkünfte aus Handelstätigkeit sind grundsätzlich aktiv; aber es bestehen viele Ausnahmen, so dass i. E. nur eigenständig operierende Handelsgesellschaften mit weit verzweigtem Kundennetz aktiv tätig sind.

§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG

Einkünfte aus Dienstleistungen sind grundsätzlich aktive Einkünfte. Allerdings muss die ausländische Gesellschaft die Dienstleistungen auch tatsächlich selbst ausführen. Hier ist der Nachweis des eingerichteten Geschäftsbetriebs unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und von Tätigkeiten ohne Mitwirkung des unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners oder nahestehender Personen zu führen.

§ 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich aktive Einkünfte. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind die Nutzung von Patenten, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie die Vermietung oder Verpachtung beweglicher Sachen (Leasing).

§ 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG

Von den Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 EStG sind nur die Aufnahme oder Vergabe von Darlehen ohne jegliche Inlandsberührung aktive Tätigkeiten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich aus passivem Erwerb stammen.

§ 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG

Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften sind aktive Einkünfte. Das Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 EStG findet Anwendung. Bezüge, die eine inländische Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, sind steuerfrei, § 8b Abs. 1 KStG (mit der Versteuerung der letzten 5 %), denn das AStG soll Zwischengesellschaften nicht schlechter stellen als inländische Kapitalgesellschaften.

§ 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG

Die mit den Gewinnausschüttungen einhergehenden Veräußerungsgewinne und -verluste sind aktive Einkünfte. Hintergrund der Regelung ist die Kohärenz mit § 8b Abs. 2 KStG. Soweit diese Erträge jedoch auf Wirtschaftsgüter entfallen, die der Kapitalanlage i. S. v. § 10 Abs. 6 Satz 2 AStG dienen, werden sie hinzugerechnet.

§ 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG

Umwandlungsgewinne sind dem Grundsatz nach aktive Einkünfte.