a) Einleitung

Die steuerliche Funktion von Verrechnungspreisen liegt zum einen in der Vermögensabgrenzung, insbesondere auch zwischen Stammhaus und Betriebsstätte.[1] Zum anderen liegt die steuerliche Funktion von

Verrechnungspreisen in der Einkunftsabgrenzung durch Zuweisung der laufenden Aufwendungen, Veräußerungsgewinne und Allokation von Verlusten.

Verrechnungspreise haben unterschiedliche Ziele in unterschiedlichen Bereichen. Im Gesellschaftsrecht besteht das Ziel in dem Schutz des Vermögens der Gesellschaft vor gesellschaftsfremden Einflüssen, soweit nicht andere Schutzinstrumente mit dem gleichen Ziel greifen. Betriebswirtschaftlich geht es um die Ermittlung des betrieblichen Erfolges einer Wirtschaftseinheit unter verschiedenen Gesichtspunkten. Im Steuerrecht ist Ziel der Verrechnungspreise die Abgrenzung des steuerlichen Einkommens einer juristischen Person bzw. Personengesellschaft als selbstständigem Rechtsträger von nahestehenden Personen.

 

 

Die deutsche Finanzverwaltung hat zu der Frage der Einkünftekorrektur eine Reihe nationaler Verwaltungsgrundsätze erlassen,[2] die in der Praxis eine bedeutende Rolle spielen.

  • 1 AStG formuliert „unbeschadet anderer Vorschriften“, gemeint sind damit insbesondere folgende Normen: § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG (Verdeckte Gewinnausschüttung), § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG (Verdeckte Einlage), § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Entnahme), Art. 9 OECD-MA und entsprechende Regelungen, § 7 AStG, § 42 AO (EuGH vom 13.03.2007, IStR 2007, 249, Tz. 80), § 41 Abs. 2 AO.

Als wichtige internationale Regelung sind die OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen[3] [„Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations 2010“ – Gl. 2010][4] zu nennen. Es handelt sich dabei um eine international anerkannte Grundlage für die Bewertung grenzüberschreitender Transaktionen innerhalb von Unternehmen, die von der OECD erarbeitet wurde. Im Jahre 2010 wurden eine überarbeitete Fassung der Kapitel I (Fremdvergleichsgrundsatz), Kapitel II (Verrechnungspreismethoden) und Kapitel III (Vergleichbarkeitsanalyse) sowie ein neues Kapitel IX (Verrechnungspreisaspekte bei Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit) verabschiedet, worin die Arbeiten des zuständigen Ausschusses in Bezug auf Fragen der Vergleichbarkeit, der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden sowie der Verrechnungspreisaspekte von Unternehmensumstrukturierungen ihren Ausdruck fanden.

Am 30.07.2013 hat die OECD ein „White Paper on Transfer Pricing Documentation“[5] veröffentlicht, ein Arbeitspapier als Maßnahme im Rahmen des Aktionsplans „Base Erosion and Profit Shifting“(BEPS) gegen aggressive Steuerplanung. Es soll der Weiterentwicklung der vorhandenen Anforderungen an Verrechnungspreisdokumentationen sowie von Offenlegungs- und Transparenzvorschriften dienen. Am 16.05.2013 hat die OECD eine überarbeitete Version von Kapitel IV der OECD-Verrechnungspreisleitlinien veröffentlicht, hier erfolgte die Einführung von sogenannten Safe-Harbour-Rules. Es handelt sich hierbei um einen vereinfachten Normenkatalog zur Verrechnungspreisermittlung. Wird dieser durch den Steuerpflichtigen strikt befolgt, hat die Finanzverwaltung die so ermittelten Verrechnungspreise zu akzeptieren.[6]

Zwischenzeitlich liegen auf der Homepage Finale Berichte oder Berichte zu allen der insgesamt 15 Maßnahmen vor. Für sieben liegen konkrete Empfehlungen vor.[7] , [8] Am 16.09.2014 wurde die Neufassung von Kap. V OECD-Gl. (Dokumentation) für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen veröffentlicht, mit der u. a. das Country-by-country-Reporting (Rechnungslegung nach Ländern) eingeführt wurde, die einen besseren Überblick über die Strukturen von internationalen Großkonzernen ermöglichen soll. Es enthält die Vorgaben für die Dokumentation (Masterfile, Localfile, CbC-Reporting Template [Country-by-Country-Formular]). Am 10.7.2017 wurde die derzeit aktuelle Fassung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien veröffentlicht.[9] Diese neue Fassung enthält u. a. Änderungen bei Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit Wertschöpfungsbeiträgen und bei der Dokumentation betreffend das Country-by-Country Reporting; er enthält weiterhin Anpassungen im Bereich der Unternehmensstrukturierungen sowie eine Überarbeitung der „safe habours“-Regelungen in Kapitel IV. Weiterhin ist Bestandteil eine überarbeitete Empfehlung des OECD-Rates zur Ermittlung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen, die auf die Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung von multinationalen Unternehmen abzielt.

[1] Vgl. Tz. 2. des BMF-Schreibens vom 25.08.2009 (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze), IV B 5 – S 1341/07/10004, BStBl I 2009 S. 888.

[2] Eine Übersicht über die Verwaltungsanweisungen zur Einkunftsabgrenzung finden Sie in der Anlage 1.

[3] Veröffentlichung in deutscher Sprache: http://www.oecd.org/berlin/publikationen/oecd-verrechnungspreisleitlinienfurmultinationaleunternehmenundsteuerverwaltungen.htm.

[4] http://www.oecd.org/tax/transfer-pricing/transfer-pricing-guidelines.htm.

[5] http://www.oecd.org/ctp/transfer-pricing/white-paper-transfer-pricing-documentation.pdf.

[6] Zur Vertiefung: Reich/von Bredow, DB 2013 S. 1515.

[7] http://www.oecd.org/berlin/publikationen/beps-berichte.htm.

[8] http://www.oecd.org/tax/oecd-releases-first-beps-recommendations-to-g20-for-international-approach-to-combat-tax-avoidance-by-multinationals.htm.

[9] www.oecd.org/tax/transfer-pricing/oecd-transfer-pricing-guidelines-for-multinational-enterprises-and-tax-administrations-20769717.htm.