5. Musterabkommen nach FATCA und § 117c AO

FATCA steht für Foreign Account Tax Compliance Act. Regelungsinhalt dieses amerikanischen Gesetzes ist, dass Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, den USA Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen oder Quellensteuereinbehalte auf Erträge aus US-Anlagen hinnehmen müssen. Das sog. „Musterabkommen zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit und Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)“ soll zwischen Deutschland, Frankreich, Spanien, Großbritannien und den USA als Grundlage für entsprechende bilaterale Vereinbarungen dienen. Es beinhaltet die Verpflichtung der genannten Staaten jeweils untereinander, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten die Informationen über für US-Kunden geführte Konten zu erheben und der US-Behörde zur Verfügung zu stellen. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, dem jeweiligen Vertragspartner Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US-Steuerbehörde von US-Finanzinstituten erhebt, und alle Finanzinstitute des jeweiligen Vertragspartners von der Pflicht auszunehmen, mit der US-Steuerbehörde Vereinbarungen abschließen zu müssen, um in den USA Quellensteuereinbehalte unter FATCA zu vermeiden.[1]

Zur Umsetzung wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika das „Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen“ vom 31. Mai 2013 geschlossen,[2] das am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist.[3] Geplanter Beginn des Informationsaustauschs ist der 30. September 2015. Zur Umsetzung wurde ergänzend ein neuer § 117c AO „Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten“[4] geschaffen, dessen Absatz 1 eine Verordnungsermächtigung des BMF enthält,

„zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich relevanter Daten dienen“,

mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Erhebung der Daten durch Dritte und ihre Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie ihre Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu erlassen.

Korrespondierend wurde die Vorschrift des § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO ergänzt, wonach vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Prüfungs-, Erhebungs- und Mitteilungspflichten in den nach § 117c Abs. 1 AO ergangenen RVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR bewehrt sind.

  • 117c Abs. 3 AO gibt den BZSt das Recht, die Verhältnisse zu prüfen, die für die Datenerhebung und -übermittlung von Daten von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen. Die Norm soll keine Prüfung beim betroffenen Steuerpflichtigen selbst ermöglichen, sondern nur bei dem Erhebungs- und Übermittlungspflichtigen.

Die Beteiligten werden gemäß § 117c Abs. 2 AO nicht angehört. Zur Begründung führt die Gesetzesbegründung an, dass es sich um Massenverfahren handelt, bei denen eine Anhörung nicht praktikabel sei. Außerdem sei den betroffenen Kunden der Finanzinstitute in der Regel bekannt, dass ihre Daten aufgrund der einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen an die zuständige ausländische Behörde übermittelt werden. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Kreditinstituten und Kunden werde durch die besondere Verwendungsbeschränkung in § 117c Abs. 4 AO gewahrt, wonach die Daten nur für die in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwecke verwendet werden dürfen.

Auf Basis der Ermächtigung des § 117c Abs. 1 AO wurde die „Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen“ (FATCA-USA-Umsetzungsverordnung) vom 23.07.2014 erlassen[5], die am 29.07.2014 in Kraft getreten ist. Die Verordnung regelt die Details zur Erhebung und Übermittlung der Daten an das Bundeszentralamt für Steuern und deren Weiterleitung an die zuständigen US-Behörden.

Durch das Erste BEPS-Umsetzungsgesetz vom 20.12.2016[6] wurde § 117c Abs. 4 AO dahingehend ergänzt, dass zukünftig bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß dem neuen § 138a AO[7] keine Anhörung der Beteiligten stattfindet.  Das BMF hat am 1. Februar 2017 ein Schreiben zu „Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen“[8] veröffentlicht, es dient dem praktischen Umgang mit dem OECD-Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten[9] und dem FATCA-Abkommen. Da das FATCA-Abkommen in großen Bereichen deckungsgleich mit dem Standard ist, wird es nur dann gesondert angesprochen, sofern es in einer Regelung von der entsprechenden Regelung des Standards abweicht. Ansonsten gelten die Ausführungen für Standard und FATCA-Abkommen gleichermaßen. Technische Details und eine Beschreibung des Meldeverfahrens finden sich auf der Homepage des BZSt.[10] Am 02.06.2017 hat das BMF den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und eine Nichtbeanstandungsregelung bei Meldungen der Finanzinstitute für das Kalenderjahr 2016 veröffentlicht.[11]

Das BMF hat am 1. Februar 2017 ein Schreiben zu „Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen“[12] veröffentlicht, es dient dem praktischen Umgang mit dem Common Reporting Standard der OECD und dem FATCA-Abkommen.

[1] Vgl. Pressemitteilung des BMF vom 26.07.2012.

[2] Abkommenstext BGBl I 2013 S. 1363.

[3] Zustimmungsgesetz vom 10.10.2013, BGBl I S. 1362.

[4] Eingefügt durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18.12.2013, BGBl I S. 4318, m. W. v. 24.12.2013, vgl. auch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 15.05.2013, BT-Drs. 17/13522.

[5] BGBl I 2014 S. 1222.

[6] Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (Erstes BEPS-Umsetzungsgesetz) vom 20.12.2016, BGBl. I 2016 S. 3000.

[7] Die Einfügung eines neuen § 138a AO ist ebenfalls durch das Erste BEPS-Umsetzungsgesetz vom 20.12.2016, BGBl I 2016 S. 3000, erfolgt.

[8] BMF vom 01.02.2017, IV B 6-S 1315/13/10021 :44, Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen, BStBl 2017 I S. 305; ersetzt vollumfänglich das Anwendungsschreiben zum FATCA-Abkommen vom 03.11.2015, IV B 6 – S 1316/11/10052 :133, BStBl 2015 I S. 897.

[9] „Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information – Common Reporting Standard – CRS“, Download des Standards (Second Edition vom 27.03.2017) in englischer Sprache auf der Homepage der OECD unter: http://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/standard-for-automatic-exchange-of-financial-account-information-in-tax-matters-second-edition-9789264267992-en.htm.

[10] Derzeit unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/FATCA/Allgemeine_Informationen/ Allgemeine_Informationen_node.html.

[11] BMF Schreiben vom 02.06.2017, IV B 6 – S 1316/11/10052 :124, BStBl 2017 I S. 87.

[12] Az.: IV B 6 – S 1315/13/10021 :044, veröffentlicht auf der Homepage des BMF.