1. Gesetzliche Grundlage: § 2 AStG

Der Begriff der „inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstättenfiktion“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2009[1] eingeführt als Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des BFH,[2] wonach gewerbliche Einkünfte stets einer Betriebsstätte zuzuordnen sind und eine solche im Zweifel in der ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte gegeben ist. Nach dieser BFH-Rechtsprechung käme es bei den meisten gewerblichen Einkünften im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht mangels inländischer Betriebsstätte zu keiner Erfassung im Inland (z. B. bei deutschen Sportlern und Künstlern im Niedrigsteuerland).

§ 2 Abs. 5 AStG hat zum Jahreswechsel 2012/2013 wesentliche Änderungen erfahren.

 

§ 2 Abs. 5 AStG (bis 31.12.2012) § 2 Abs. 5 AStG (ab 1.1.2013)
(5) 1Ist Absatz 1 anzuwenden, so kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt.

 

 

 

2Auf Einkünfte die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder(*) dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen, ist § 50 Abs. 2 EStG nicht anzuwenden.

(5) 1Ist Absatz 1 anzuwenden, kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt; für die Ermittlung des Steuersatzes bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Betracht, die dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Absatz 1 EStG unterliegen.

2Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen, ist § 50 Absatz 2 EStG nicht anzuwenden.

3§ 43 Absatz 5 EStG bleibt unberührt.

Änderungen sind fett und kursiv hervorgehoben.
(*) Anmerkung des Verf.: Wegfall des Mindeststeuersatzes durch JStG 2009

 

In dem neuen Absatz 5 Satz 1 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die der gesonderte Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG anzuwenden ist, ausdrücklich vom Progressionsvorbehalt ausgenommen. Durch den neuen Satz 3 bleibt die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag auch im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht erhalten (von den dortigen Ausnahmen abgesehen).

[1] JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl I S. 2794.

[2] BFH vom 19.12.2007, I R 19/06, BStBl II 2010 S. 398.