1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Art. 6 OECD-MA regelt die Besteuerungsrechte bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen. Zu diesen gehören insbesondere die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, auch wenn das Vermögen einem Unternehmen oder zu einer selbständigen Tätigkeit gehört, Art. 6 Abs. 4 OECD-MA. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist sowohl das lebende als auch das tote Inventar umfasst. Umfasst sind auch grundstückgleiche Rechte (z. B. WEG, Erbbaurechte und sonstige dingliche Nutzungsrechte), nicht aber grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen.

Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates/Belegenheitsstaates bleibt bestehen.

Der (Wohn-)Sitzstaat hat anzurechnen oder freizustellen.

Ist Deutschland der (Wohn-)Sitzstaat, werden die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in der Regel freigestellt, (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA) und beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt.