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	<title>Petra Korts &#187; Themen</title>
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	<description>Fachanwalt für Steuerrecht - Fachanwalt für Handels- &#38; Gesellschaftsrecht - Steuerstrafverteidiger - MBA-Master of Business Administration - M.I.TAX Master of International Taxation</description>
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		<title>Buch zu &#8220;Grundlagen des Internationalen Steuerrechts&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Feb 2022 11:07:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Da der Stellenwert des internationalen Steuerrechts in der Beratungspraxis vehement zunimmt, wächst auch die Nachfrage nach entsprechenden  Nachschlagewerken zum &#8220;Internationalen Steuerrecht&#8221; . Rechtsanwältin Petra Korts: &#8220;Mandanten gänzlich ohne internationale Beziehungen sind in der Vermögensverwaltung oder im Konzernbereich so gut wie ausgeschlossen.&#8221; Die erste Auflage der Autorengemeinschaft Korts zum Thema  ist State of the Art und [&#8230;]</p>
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				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.petra-korts.de/wp-content/uploads/2022/02/Unbenannt.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-5380" src="https://www.petra-korts.de/wp-content/uploads/2022/02/Unbenannt-300x196.jpg" alt="Unbenannt" width="300" height="196" /></a></p>
<p>Da der Stellenwert des internationalen Steuerrechts in der Beratungspraxis vehement zunimmt, wächst auch die Nachfrage nach entsprechenden  Nachschlagewerken zum &#8220;Internationalen Steuerrecht&#8221; . Rechtsanwältin Petra Korts: &#8220;Mandanten gänzlich ohne internationale Beziehungen sind in der Vermögensverwaltung oder im Konzernbereich so gut wie ausgeschlossen.&#8221; Die erste Auflage der Autorengemeinschaft Korts zum Thema  ist State of the Art und &#8220;<strong>Grundlagen des Internationalen Steuerrechts</strong>&#8221; verspricht  Rechtsanwälten, Steuerberatern und in Unternehmen Verantwortlichen die notwendige  &#8220;<em>Sicherheit auf der Internationalen Bühne</em>&#8220;.<span id="more-5376"></span></p>
<p>Das von Petra Korts, Dr. Sebastian Korts und Bastienne Korts im Verlag &#8220;Fachmedien Recht und Wirtschaft&#8221; herausgegebene Werk &#8220;Grundlagen des Internationalen Steuerrechts&#8221;  bietet einen zielgerichteten Einstieg in das komplexe Thema. So werden alle wichtigen Aspekte des internationalen Steuerrechts angesprochen, unter anderem:</p>
<ul>
<li>Nationales Außensteuerrecht</li>
<li>Doppelbesteuerungsabkommen</li>
<li>Einfluss des Europarechts</li>
<li>Missbrauchsdiskussion (»BEPS«)</li>
<li>Mitarbeiterentsendung</li>
<li>Internationales Erbschaftsteuerrecht</li>
<li>Internationales Steuerstrafrecht</li>
</ul>
<p>Mit der Einbeziehung des Themas „Internationales Erbschaftsteuerrecht“ geht das Werk aber weit über den üblichen Rahmen hinaus. Durch die Ausführungen zum „Internationalen Steuerstrafrecht“ wird die praktischen Bedeutung dieses Werkes unterstrichen. Die Inhalte des Buches werden bei der Ausbildung der „Fachanwälte für Internationales Wirtschaftsrecht“ eingesetzt. Die neue Auflage entspricht den aktuellen Erkenntnissen und ist ein Standardwerk für alle Bereiche des Internationalen Steuerrechts.</p>
<h2>Zu den Autoren</h2>
<p><strong><strong>Petra Korts</strong></strong> ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht und Fachanwältin für Handels und Gesellschaftsrecht ist Partnerin der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und verfügt darüber hinaus über langjährige Erfahrungen als Syndikusanwältin in einem Handelskonzern mit rund 7 Mrd. € Umsatz.</p>
<p><strong>Dr. Sebastian Korts</strong> ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er berät seit mehr als 25 Jahren als Geschäftsführer der Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts<br />
und dem Gesellschaftsrecht.</p>
<p><strong>Bastienne Korts </strong>B.Sc.; M. Sc.; MIM, ist in der Vermögensverwaltung tätig und berät Start-Up Gesellschaften bei deren Expansion in einem internationalen Kontext.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Bestellinformationen</h3>
<p>Korts/Korts/Korts<br />
Grundlagen des Internationalen Steuerrechts<br />
1.Auflage 2022 | Betriebs-Berater Schriftenreihe<br />
Steuerrecht | 276 Seiten | Broschur | € 49,–<br />
978-3-8005-1821-0<br />
Weitere Informationen<br />
<a href="https://shop.ruw.de/18173">shop.ruw.de/18173</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fall Cum-Ex: 3,5 Jahre Haft für Bankmitarbeiter</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Feb 2022 10:29:54 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Themen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Bonn hat am 09.02.2022 einen ehemaligen Mitarbeiter einer Tochtergesesellschaft der Warburg Bank aus Hamburg wegen seiner Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahre verurteilt. Der Mitarbeiter wurde der Beteiligung an zwei Steuerhinterziehungstaten mit einem Schadensumfang in Höhe von insgesamt ca. 109 Millionen Euro schuldig gesprochen. Das Gericht hielt dem Mitarbeiter &#8220;zu [&#8230;]</p>
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]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Bonn hat am 09.02.2022 einen ehemaligen Mitarbeiter einer Tochtergesesellschaft der Warburg Bank aus Hamburg wegen seiner Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahre verurteilt. Der Mitarbeiter wurde der Beteiligung an zwei Steuerhinterziehungstaten mit einem Schadensumfang in Höhe von insgesamt ca. 109 Millionen Euro schuldig gesprochen. Das Gericht hielt dem Mitarbeiter &#8220;zu Gute&#8221;, dass er im Laufe der Strafverhandlung ein umfassendes Geständnis ablegt hatte. Seine Rechtfertigung, dass ihm die Strafbarkeit der Geschäfte nicht bewusst gewesen sei und er &#8220;nur&#8221; ein ungutes &#8220;Bauchgefühl&#8221; bei der Durchführung der Geschäfte gehabt hätte, ließ das Gericht dagegen nicht gelten. Für die ca. 1.300 Beschuldigte in den weiteren Ermittlungsverfahren wird der Verfahrensablauf und der Verfahrensausgang wohl eine Neubewertung der bisherigen Verteidigungsstrategie sein. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Selbstgeldwäsche bei Steuerhinterziehung ist strafbar</title>
		<link>https://www.petra-korts.de/bgh-selbstgeldwaesche-bei-steuerhinterziehung-ist-strafbar/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Mar 2019 06:35:07 +0000</pubDate>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.petra-korts.de/?p=164</guid>
		<description><![CDATA[<p>Eine im Jahr 2015 in der StGB eingefügte Vorschrift kann auch bei Steuerstraftaten zu einschneidenden Folgen führen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. November 2018 (BGH 5 StR 234/18) die neue Regelung des § 261 Absatz 9 Satz 3 StGB als verfassungsgemäß „bestätigt“. Die Vorschrift bestraft die sogenannte Selbstgeldwäsche, wenn also ein Täter das [&#8230;]</p>
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]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Eine im Jahr 2015 in der StGB eingefügte Vorschrift kann auch bei Steuerstraftaten zu einschneidenden Folgen führen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. November 2018 (BGH 5 StR 234/18) die neue Regelung des § 261 Absatz 9 Satz 3 StGB als verfassungsgemäß „bestätigt“. Die Vorschrift bestraft die sogenannte Selbstgeldwäsche, wenn also ein Täter das aus seiner eigenen Straftat resultierende Vermögen selbst wieder (heimlich) in den regulären Wirtschaftskreislauf einspeist („wäscht“). <span id="more-164"></span></p>
<p>Zum Beispiel: Der Täter begeht einen Betrug (oder eine Steuerhinterziehung), zahlt später das hierdurch erlangte Geld auf das Konto eines Strohmanns ein und begleicht dann über dieses Konto seine privaten Ausgaben für Miete, Autos etc. Bis 2015 wurden diese Handlungen als straflose Nachtat gewertet. Mit der Einfügung des § 261 Absatz 9 Satz 3 StGB hat der Gesetzgeber dies (Nach dem Vorbild italienischer Anti-Mafia-Gesetze und im Hinblick auf mehrere EU-Richtlinien) geändert. Die hiergegen geäußerten Bedenken hat der BGH nunmehr verworfen, es handelt sich nicht um eine Doppelbestrafung. Weiter ist zu beachten, dass die Selbstgeldwäsche ein Anknüpfungspunkt für die neue Regelungen der Vermögensabschöpfung sein können: Das mit Schwarzgeld über einen Strohmann erworbene Haus der staatlichen Vermögensabschöpfung bzw. Rückgewinnhilfe unterliegen kann. </p>
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		<item>
		<title>EuGH: Deutsche Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz rechtswidrig</title>
		<link>https://www.petra-korts.de/eugh-deutsche-wegzugsbesteuerung-im-verhaeltnis-zur-schweiz-rechtswidrig/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Mar 2019 06:37:57 +0000</pubDate>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.petra-korts.de/?p=168</guid>
		<description><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 26.02.2019 (Rechtssache C‑581/17) hat der EuGH entschieden, dass die gegenwärtige deutsche Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz dem EU-Recht widerspricht. Die deutsche Regelung des § 17 EStG in Verbindung mit § 6 AStG sieht vor, dass ein Steuerpflichtiger, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt, sofort die bisherigen Wertsteigerungen von ihm gehaltenen Kapital-Gesellschaftsanteilen [&#8230;]</p>
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]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 26.02.2019 (Rechtssache C‑581/17) hat der EuGH entschieden, dass die gegenwärtige deutsche Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz dem EU-Recht widerspricht. Die deutsche Regelung des § 17 EStG in Verbindung mit § 6 AStG sieht vor, dass ein Steuerpflichtiger, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt, sofort die bisherigen Wertsteigerungen von ihm gehaltenen Kapital-Gesellschaftsanteilen in Deutschland versteuern muss. <span id="more-168"></span></p>
<p>Würde der Steuerpflichtige seine Wohnsitz jedoch in eine anderes EU-Land verlegen, so ist die Steuer nicht sofort fällig, sondern wird ohne Sicherheitsleistung so lange gestundet, bis der Steuerpflichtige die Anteile tatsächlich veräußert. Im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit aus dem Jahr 1999 hielt der EuGH diese Benachteiligung von Wegzüglern in die Schweiz im Verhältnis zu Wegzügler in andere EU-Länder für nicht gerechtfertigt. </p>
<p>Das Urteil dürfte in der Praxis erhebliche Bedeutung entfalten, da nach wie vor eine große Anzahl von deutschen Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Rechtsprechungsänderung bei § 266a StGB</title>
		<link>https://www.petra-korts.de/bgh-rechtsprechungsaenderung-bei-%c2%a7-266a-stgb/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Mar 2019 06:36:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Themen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">https://www.petra-korts.de/?p=166</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in einem Urteil eine Änderung seiner Rechtsprechung betreffend § 266a StGB (Hinterziehung von Sozialabgaben) in Aussicht gestellt. Die Änderung könnte insbesondere Entleihern von (Zeit)Arbeitnehmern oder die Beschäftigung von (scheinselbständigen) Subunternehmern betreffen. Nach dem bisherigen Verständnis des BGH war es für eine Strafbarkeit nach § 266a StGB ausreichend, [&#8230;]</p>
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]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in einem Urteil eine Änderung seiner Rechtsprechung betreffend § 266a StGB (Hinterziehung von Sozialabgaben) in Aussicht gestellt. <span id="more-166"></span></p>
<p>Die Änderung könnte insbesondere Entleihern von (Zeit)Arbeitnehmern oder die Beschäftigung von (scheinselbständigen) Subunternehmern betreffen. Nach dem bisherigen Verständnis des BGH war es für eine Strafbarkeit nach § 266a StGB ausreichend, wenn der „Arbeitgeber“ die Tatsachen kannte, die ihn bei korrekter rechtlicher Würdigung zum Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne machten – ob er seine Arbeitgeberstellung aber tatsächlich erkannt oder für möglich gehalten hat, war unerheblich. Nunmehr erwägt der BGH, dass für die Erfüllung des (subjektiven) Tatbestandes des § 266a StGB auch erforderlich ist, dass der „Arbeitgeber“ seine Arbeitgeberstellung erkennt, er die bekannten Tatsachen also juristische korrekt bewertet. </p>
<p>Unterliegt der „Arbeitgeber“ diesbezüglich eines Irrtums, so soll dieser Irrtum nunmehr vorsatzausschließend (sogenannter Tatbestandsirrtum) sein. Dann käme theoretisch nur noch eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit in Betracht, § 266a StGB kennt jedoch keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>BFH bestätigt: Kein &#8220;kostenloser&#8221; Dienstwagen für nahe Angehörige mit &#8220;Minijob&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Feb 2019 06:42:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Themen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">https://www.petra-korts.de/?p=176</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wer nahe Angehörige geringfügig beschäftigt (z.B. 450-Euro-Job), darf diesen keinen Firmenwagen (auch) zur &#8220;kostenlosen&#8221; privaten Nutzung überlassen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.10.2018, X R 44-45/17; X R 44/17; X R 45/17, nochmals seine Ansicht bekräftigt, dass es nicht fremdüblich ist, einer familienfremden, geringfügig beschäftigten Person einen Firmenwagen auch zu private Nutzung zu überlassen. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.petra-korts.de/bfh-bestaetigt-kein-kostenloser-dienstwagen-fuer-nahe-angehoerige-mit-minijob/">BFH bestätigt: Kein &#8220;kostenloser&#8221; Dienstwagen für nahe Angehörige mit &#8220;Minijob&#8221;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.petra-korts.de">Petra Korts</a>.</p>
]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Wer nahe Angehörige geringfügig beschäftigt (z.B. 450-Euro-Job), darf diesen keinen Firmenwagen (auch) zur &#8220;kostenlosen&#8221; privaten Nutzung überlassen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.10.2018, X R 44-45/17; X R 44/17; X R 45/17, nochmals seine Ansicht bekräftigt, dass es nicht fremdüblich ist, einer familienfremden, geringfügig beschäftigten Person einen Firmenwagen auch zu private Nutzung zu überlassen.<span id="more-176"></span></p>
<p>Mangels dieser Fremdüblichkeit scheide daher auch die steuerliche Anerkennung einer solchen Überlassung an Familienangehörige oder Freunde aus (Anders jedoch, wenn eine Kostenbeteiligung vereinbart ist!). Ausdrücklich hat der BFH ein anderslautendes Urteil des FG Köln vom 27.09.2017 zurückgewiesen. ALLERDINGS weist der BFH auf folgenden Umstand hin: Wird der Pkw tatsächlich zur mehr als 10% oder gar mehr als 50% für betriebliche Zwecke genutzt, so ist der Pkw dem (gewillkürten bzw. notwendigen) Betriebsvermögen zuzuordnen und die Pkw-Kosten sind in entsprechender bzw. in voller Höhe abzugsfähig. Auf der anderen Seite muss sich der Betriebsinhaber (nicht der Ehegatte!) einen entsprechenden Privatnutzungsanteil (Nachweis per Fahrtenbuch bzw. 1%-Regelung) zurechnen lassen. </p>
<p>Sollte die betriebliche Nutzung jedoch unter 10% liegen, so sind die PkW-Kosten keine Betriebsausgaben &#8211; auf der anderen Seite entfällt dann aber auch die Zurechnung der Privatnutzung. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zu Verhältnis Umsatzsteuervoranmeldung und -jahressteuererklärung</title>
		<link>https://www.petra-korts.de/bgh-zu-verhaeltnis-umsatzsteuervoranmeldung-und-jahressteuererklaerung/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Feb 2019 06:39:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Themen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">https://www.petra-korts.de/?p=171</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit am 27.02.2019 veröffentlichtem Beschluß vom vom 25.10.2018 &#8211; 1 StR 7/18 &#8211; bestätigt, dass seine im Jahr 2017 (1 StR 536/16) erfolgte Rechtsprechungsänderung zum Konkurrenzverhältnis zwischen falscher Umsatzsteuervoranmeldung und falscher Umsatzsteuerjahreserklärung auch für den Fall von unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen zu unterlassener Umsatzsteuerjahreserklärung gilt. Die fehlerhaften/unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen gelten hinsichtlich der fehlerhaften/unterlassenen Umsatzsteuerjahreserklärung als [&#8230;]</p>
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]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit am 27.02.2019 veröffentlichtem Beschluß vom vom 25.10.2018 &#8211; 1 StR 7/18 &#8211; bestätigt, dass seine im Jahr 2017 (1 StR 536/16) erfolgte Rechtsprechungsänderung zum Konkurrenzverhältnis zwischen falscher Umsatzsteuervoranmeldung und falscher Umsatzsteuerjahreserklärung auch für den Fall von unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen zu unterlassener Umsatzsteuerjahreserklärung gilt.<span id="more-171"></span></p>
<p>Die fehlerhaften/unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen gelten hinsichtlich der fehlerhaften/unterlassenen Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte Vortaten. Es liegen also (bei monatlicher Voranmeldungspflicht) nicht insgesamt 13 Steuerhinterziehungstaten vor, sondern nur 1 Tat und 12 mitbestrafte Vortaten. </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.petra-korts.de/bgh-zu-verhaeltnis-umsatzsteuervoranmeldung-und-jahressteuererklaerung/">BGH zu Verhältnis Umsatzsteuervoranmeldung und -jahressteuererklärung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.petra-korts.de">Petra Korts</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>VG Aachen: Steuerhinterziehung führt nicht zwingend zum Verlust der Approbation</title>
		<link>https://www.petra-korts.de/vg-aachen-steuerhinterziehung-fuehrt-nicht-zwingend-zum-verlust-der-approbation/</link>
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		<pubDate>Mon, 25 Feb 2019 06:43:23 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein wegen Steuerhinterziehung verurteilter Apotheker nicht auch noch seine Approbation (Zulassung als Apotheker) verliert. Der Apotheker war wegen jahrelanger Steuerhinterziehung in Höhe von EUR 230.000,&#8211; zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der Apotheker hat für sein Warenwirtschaftssystem über Jahre eine Manipulationssoftware benutzt und falsche Steuererklärungen abgegeben. Erst [&#8230;]</p>
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				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein wegen Steuerhinterziehung verurteilter Apotheker nicht auch noch seine Approbation (Zulassung als Apotheker) verliert. Der Apotheker war wegen jahrelanger Steuerhinterziehung in Höhe von EUR 230.000,&#8211; zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.<span id="more-178"></span></p>
<p>Der Apotheker hat für sein Warenwirtschaftssystem über Jahre eine Manipulationssoftware benutzt und falsche Steuererklärungen abgegeben. Erst nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gab er die Verstöße zu, half bei der Aufklärung und zahlte die hinterzogenen Steuern nach. </p>
<p>Bereits Mitte 2018 bestätigte das VG Aachen den Widerruf der ApothekenBETRIEBSerlaubnis mit der Folge, dass der Apotheker keine Apotheke mehr betreiben darf, sondern &#8220;nur&#8221; noch als angestellter Apotheker arbeiten darf. Den Widerruf der Approbation hielt das VG Aachen aber für eine zu schwerwiegende Sanktion gegen den Apotheker, der bereits erfolgte Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis sei ausreichend. Zu Gunsten des Apothekers würdigte das VG Aachen, dass durch die Manipulationshandlungen weder Kunden/Patienten noch Krankenkassen direkt geschädigt worden seien. Auch die Schadenswiedergutmachung wurde letztlich zu Gunsten des Apothekers gewürdigt. </p>
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		<title>BFH zur Ausgangslohnsumme nach neuem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Jan 2019 06:44:22 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Der BFH hat sich mit Urteil vom 05.09.2018, II R 57/15, erstmals zur Lohnsummenregelung des „neuen“ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geäußert. Konkret ging es um die Frage, ob sich aus der Feststellung der Ausgangslohnsumme eine Schlussfolgerung dahin ziehen lässt, dass der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat. Diese Frage hat der BFH verneint: „1. Die Feststellung [&#8230;]</p>
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				<content:encoded><![CDATA[<p>Der BFH hat sich mit Urteil vom 05.09.2018, II R 57/15, erstmals zur Lohnsummenregelung des „neuen“ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geäußert.<span id="more-180"></span></p>
<p>Konkret ging es um die Frage, ob sich aus der Feststellung der Ausgangslohnsumme eine Schlussfolgerung dahin ziehen lässt, dass der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat. Diese Frage hat der BFH verneint: „1. Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i.S. des § 13 a Abs. 1 a Satz 1 ErbStG sind zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind. (Leitsatz Nr. 1). Noch nicht geäußert hat sich der BFH zu der Fragestellung, ob bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten nur auf die „betroffene“ Gesellschaft oder im Falle von Holdinggesellschaften auch auf Beschäftigten der nachgeordneten Betriebe (Konzernbetrachtung) abzustellen ist – bei der Lohnsummenberechnung hat der Gesetzgeber in § 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG eine solche Konzernbetrachtung ausdrücklich angeordnet für die Berechnung der Mitarbeiterzahl fehlt jedoch eine solche ausdrückliche Anordnung( Ab Juni 2013 enthält § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG nunmehr eine ausdrückliche Regelung.) </p>
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		<title>Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Mar 2015 09:23:04 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[<p>Rund 100 deutsche Konzerne haben nun Hausaufgaben zu machen: Der Bundestag hat mit großer Mehrheit die Einführung einer Frauenquote von 30 Prozent in Aufsichtsräten von Großunternehmen beschlossen. 3500 weitere Unternehmen müssen ab sofort verbindliche Ziele für die Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen definieren. Rechtsanwältin Petra Korts, selbst im einzig rein weiblichen Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft [&#8230;]</p>
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				<content:encoded><![CDATA[<p>Rund 100 deutsche Konzerne haben nun Hausaufgaben zu machen: Der Bundestag hat mit großer Mehrheit die Einführung einer Frauenquote von 30 Prozent in Aufsichtsräten von Großunternehmen beschlossen. 3500 weitere Unternehmen müssen ab sofort verbindliche Ziele für die Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen definieren. Rechtsanwältin Petra Korts, selbst im einzig rein weiblichen Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft tätig: &#8220;Natürlich beobachten wir die gesetzlichen Bemühungen für die Stärkung des Frauenanteils. In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass der persönliche Einsatz eines jeden einzelnen Aufsichtsrates, egal ob weiblich oder männlich, das ist, was für die Arbeit im Aufsichtsrat qualifiziert. Die Aufgaben sind anspruchsvoll, denn gerade in kleinen Aufsichtsräten sollte jedes Mitglied die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die steuerrechtlichen Bedingungen ebenso präsent haben, wie die produktbezogenen Aufgaben des Unternehmens.&#8221;<span id="more-110"></span></p>
<p>Das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ definiert demnächst die schon in den Sprachgebrauch eingegangene Frauenquote, die für viele Kritiker längst überfällig war. Das Grundgesetz verlangt die Gleichberechtigung von Mann und Frau und auch, dass der Staat diese zu fördern hat!. Die Realität sieht im Jahr des neuen Gesetzes aber noch etwas anders aus: 15 Prozent der Aufsichtsratsposten in den 200 größten Unternehmen sind von Frauen besetzt. Petra Korts: &#8220;Die Quote sollte idealerweise bei 50 % liegen, aber selbst die vereinbarten 30 % wären schon ein Traumwert!&#8221; Schnell wird es aber nicht gehen, denn die Quote soll sukzessiv erfüllt werden: Immer wenn ein männliches Mitglied im Führungsteam ausscheidet, muss ein weibliches nachfolgen. Die scharfe Klinge des neuen Gesetzes offenbart sich spätestens dann, wenn angeblich kein weiblicher Bewerber zur Verfügung steht. Rechtsanwältin Korts: &#8220;Dann muss die Position unbesetzt bleiben, bis sich eine geeignete Frau dafür findet!&#8221;</p>
<p>Unternehmen zwischen 500 und 2000 Mitarbeitern können sich Ihre Ziele selbst setzen &#8211; müssen aber regelmäßig ihre Bemühungen um bestmögliche Quote berichten.</p>
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